Das Netzwerk an deiner Hochschule

Bleib in Kontakt

Der Verein „Alumni Hochschule Landshut e.V.“ ist eine unabhängige und selbstständige Vereinigung ohne parteipolitische oder religiöse Zielsetzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Alumni Hochschule Landshut e.V.“ und hat seinen Sitz in Landshut. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt zum 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral.
(2) Zweck des Vereins ist zum einen die Förderung der Bildung im Allgemeinen und zum anderen die Förderung von Studierenden, Absolventen und Ehemaligen der Hochschule Landshut. Dieser Zweck wird u.a. verwirklicht durch:

1. Gewinnung von Referenten zu aktuellen Themen für Vorlesungen, Vorträge und Seminare,
2. Vermittlung von Arbeitsplätzen und Praktikumstellen für ehemalige und aktuelle Studierende mittels Nutzung von Kontakten der Vereinsmitglieder,
3. Schaffung eines fachbereichsübergreifenden Netzwerkes und von fachbereichsbezogenen Untergruppen,
4. Aufrechterhaltung und Förderung der Kontakte unter den ehemaligen Studierenden
5. Förderung des Kontakts zwischen der Hochschule Landshut und ihren Absolventen und Absolventinnen,
6. Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen an der Hochschule Landshut.

§3 Mittel des Vereins

(1) Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§4 Haftung

Der Verein haftet beschränkt mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind berechtigt:

1. ehemalige und aktuelle Studierende der Hochschule Landshut und deren Partnerhochschulen,
2. ehemalige und aktuelle Professoren, Lehrbeauftragte und Mitarbeiter der Hochschule Landshut und deren Partnerhochschulen,
3. sonstige natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn ihre Mitgliedschaft der Verwirklichung der Vereinszwecke dienlich ist.

(2) Für die Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme wird nach Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
(4) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

1. freiwilligen Austritt aus dem Verein,
2. Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes,
3. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
4. Tod des Mitgliedes,
5. Vereinsauflösung.

(6) Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zulässig.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes schriftlich ausgesprochen werden, wenn es seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen verletzt hat, insbesondere wenn:

1. das Mitglied den Zwecken oder Grundsätzen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt,
2. das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug ist.

(8) Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch schriftlich an den Vorstand erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
(9) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens. Zudem erlöschen alle ihre Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sind der jeweils aktuellen Beitragsordnung zu entnehmen.
(2) Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.


§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal 7 Personen. Er setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, sowie bis zu zwei Beisitzern.

§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die im §9 benannten Vorstandsmitglieder aus den Mitgliedern des Vereins mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung für die Periode von 2 Geschäftsjahren.
(2) Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit zur Leitung der Wahl des Vorstandes zwei Wahlleiter, die zwar selbst wählen aber nicht in den Vorstand gewählt werden dürfen. Selbige Regelung tritt bei etwaigen Nachwahlen, insbesondere im Falle von § 14 in Kraft.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Amtende aus, so rückt automatisch der Stellvertreter für das jeweilige Amt auf dessen Position nach. Steht kein Stellvertreter für das Amt zur Verfügung, kann es durch 3/4 Mehrheit der verbleibenden Vorstandsmitglieder intern mit einem Vereinsmitglied neu besetzt werden. Dabei sind Doppelfunktionen nicht erlaubt. Diese Nachbesetzung muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der nach Weisung des Vorstands tätig wird und an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnimmt.
(4) Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, in der ergänzend zur Satzung Verfahrensfragen geregelt werden. Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung bedarf eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Über Änderungen der Geschäftsordnung sind die Mitglieder innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zu benachrichtigen.
(5) Der Vorstand kann einen Pressesprecher ernennen.

1. Der Pressesprecher unterstützt den Verein bei seinem Auftritt gegenüber den Medien. Er ist zudem Ansprechpartner für die Mitglieder bezüglich Öffentlichkeitsarbeit und Public Relations.
2. Der Pressesprecher wird zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen, um gegebenenfalls darüber berichten zu können.

(6) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
(7) Der Schatzmeister verwaltet zusammen mit seinem Stellvertreter die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ein- und Auszahlungen. Rücklagen dürfen nur gemäß §58 AO gebildet werden. Im Übrigen sind alle Mittel im steuerlichen Sinne zeitnah zu verwenden. Der Schatzmeister und sein Stellvertreter nehmen Einzahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke dürfen Sie bis zu 100,--€ in Eigenregie tätigen, Beträge darüber hinaus bedürfen der schriftlichen Anweisung des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Er hat einmal pro Jahr auf einer Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(8) Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmrechtsübertragung zulässig.

§12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich oder elektronisch mindestens zwei Wochen vor diesem Termin einberufen. Der Vorstand ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern.
(2) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, sofern gemäß §11 keine Mehrheitsregelung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(3) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nur dann in Kraft tritt, wenn sich mehr als die Hälfte des Vorstandes außerhalb des Tagungsortes aufhält.

§13 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Verein wird i.S.v. §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten. Davon ist jeder alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Auslagen können in angemessenem Rahmen aus den Mitteln des Vereins ersetzt werden.

§ 14 Berater

Der Vorstand kann bis zu zwei nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berater des Vorstandes aus den Reihen der Persönlichkeiten der Hochschule Landshut oder des öffentlichen Lebens mit einfacher Mehrheit wählen. Wiederwahl ist zulässig.

§15 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit dreiwöchiger Frist schriftlich oder in elektronischer Form einzuberufen, jedoch spätestens fünf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
(2) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmen (Dringlichkeitsanträge).
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(4) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen geben dem Vorstand bekannt, welche Person in der Mitgliederversammlung vertretungsberechtigt ist.
(5) Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nach Geschäftsjahresende die Kassenführung prüfen. Bei Wechsel eines der Schatzmeister muss eine Prüfung innerhalb von 3 Wochen nach Mitteilung des Amtswechsels durchgeführt werden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes über die Tätigkeit des Vorstandes im vergangenen Geschäftsjahr, sowie der Berichte des Schatzmeisters und seines Stellvertreters sowie der Kassenprüfer,
4. die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder,
5. die Vornahme von Satzungsänderungen,
6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie den Beschluss über die Beitragsordnung (§ 6),
7. die Auflösung des Vereins.

(7) Die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder muss jeweils mit der Mehrheit von 3/4 aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(8) Satzungsänderungen müssen mit der Mehrheit von 3/4 aller in der Mitgliederversammlung abstimmenden Mitglieder beschlossen werden.
(9) Abstimmungen erfolgen schriftlich, soweit keine Abstimmung per Handzeichen beantragt wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(10) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Antrag eingesehen werden.

§16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit aller in der zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Auflösungsversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Alle Mitglieder müssen mindestens 2 Monate vor der Auflösungsversammlung schriftlich benachrichtigt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule Landshut. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.

(Stand: 28.02.2014)

Claim betting bonus with GBETTING